1. Abschluss des Reisevertrages
Der Reisevertrag wird persönlich, telefonisch, schriftlich oder per Internet geschlossen und in der Buchungsbestätigung ausgehändigt oder zugestellt (per Post). Nur dort festgehaltene Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sind Bestandteil des Reisevertrages. Erfolgt die Reiseanmeldung innerhalb einer 14-Tagesfrist vor Reisebeginn, bedarf es besonderer Vereinbarungen hinsichtlich Rückbestätigung oder Zahlung. Die Zahlung muss in jedem Fall vor Reisebeginn erfolgen.

2. Zahlungen
Mit der Buchungsbestätigung erhält der Kunde die Aufforderung innerhalb von 14 Tagen 10% des Reisepreises anzuzahlen. Bei Buchung einer Musik-/Musicalreise oder Eventreise ist der Eintritts- kartenpreis zu 100% fällig. Die Restzahlung ist bis 21 Tage vor Reisebeginn fällig. Dauert eine Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Person 75,- € nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines fällig. Der Reisepreis kann per Überweisung, per EC-Karte oder bar in unserem Reisebüro beglichen werden. Für Partnerreisen mit Schlothmann-Reisen kann leider keine EC- Karte angenommen werden.

3. Insolvenzversicherung
Mit der Reiseunterlagen ist für Sie eine Insolvenzversicherung gemäß § 651 k BGB bei der Tourvers GmbH abgeschlossen und es wird Ihnen der Sicherungsschein für Pauschalreisen ausgehändigt.

4. Leistungen
Unsere Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen. Diese Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigen, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird.

5. Rücktritt des Kunden
Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigung pro Person zu zahlen:

  • bis 45 Tage vor Reisebeginn 10 % des Gesamtpreises
  • vom 44. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 30 % des Gesamtpreises
  • vom 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Gesamtpreises
  • vom 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 75 % des Gesamtpreises
  • ab dem 6. Tag und bei Nichtantritt 80 % des Gesamtpreises.

Die Stornierungsgebühren von gebuchten Musical-Karten und Event-Veranstaltungen betragen 95 % sofern ein Weiterverkauf nicht möglich ist. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen BIRGELS GmbH & Co.KG nachzuweisen, dass dieser überhaupt keine oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Bei Flug- und Schiffsreisen gelten gesonderte Storno-Bedingungen. Diese können im Reisebüro angefordert werden. Tagesfahrten (ohne Zusatzleistungen) können bis 3 Tage vor Fahrt kostenlos storniert werden.

6. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

7. Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseteilnehmer erkennt die Notwendigkeit an, dass BIRGELS GmbH&Co.KG bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 20 Personen vom Reisevertrag zurücktreten kann. Dieser Rücktritt ist dem Kunden bis 25 Tage vor Reiseantritt schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall erhält der Reisegast sofort den vom ihm gezahlten Reisepreis zurück, sofern er nicht von einem Ersatzangebot Gebrauch macht.

8. Umbuchungen
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Zustiegsstelle (Umbuchung) besteht nicht.Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann BIRGELS GmbH & Co.KG ein Umbuchungsentgelt von 30,– € berechnen.

9. Änderungen
Alle Beschreibungen und Angaben im BIRGELS-Katalog sind für BIRGELS GmbH & Co.KG als Veranstalter bindend. Soweit sich Abweichungen im Internetauftritt des Hotels oder im Hotelprospekt ergeben, werden diese nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich und schriftlich von BIRGELS GmbH&Co.KG bestätigt werden. BIRGELS GmbH & Co.KG behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) soweit den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach Reiseanmeldung / Reisebestätigung. Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden bedürfen der Schriftform in der Reisebestätigung.

10. Leistungs- und Preisänderungen
Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtpreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Mautgebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rech- nung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden und BIRGELS GmbH & Co.KG muss die Preisänderung unverzüglich dem Reisenden unterAngabe des Preiserhöhungsgrundes davon in Kenntnis setzen.

Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Die Rechte hierzu hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von BIRGELS GmbH & Co.KG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt. Eine Änderung der Routenführung auf der An- und Rückreise oder der Zwischenübernachtung stellt keine erhebliche Änderung oder Abweichung dar. Ebenfalls keinen Reisemangel stellt dar, wenn das Bord-WC wegen Frostgefahr nicht genutzt werden kann.

11. Reiseabbruch
Wird die Reise in Folge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist BIRGELS GmbH & Co.KG verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind und wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

12. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für BIRGELS GmbH & Co.KG und/ oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Anweisungen hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistungen ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

13. Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (z. B. Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages. Im Fall der Kündigung kann BIRGELS GmbH & Co.KG für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. BIRGELS GmbH & Co.KG ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zu Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zu Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

14. Gewährleistung und Abhilfe
Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung. Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter, oder falls der Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigen, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Eine Anzeige gegenüber dem Leistungsträger genügt in der Regel nicht. Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen.

Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reise- leistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 des BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Rei- seleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

15. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten.

16. Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifa- chen Reisepreis beschränkt. Soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahr- lässig herbeigeführt wird, oder wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahr- lässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 75.000,- EUR je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.000,-EUR. Liegt der Reisepreis über 1.000,- EUR, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.

17. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Macht der Reisende nach vertraglich vor- gesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

18. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.

19. Pass-, Visa- und gesundheitliche Bestimmungen
Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderun- gen, insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten, wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. Bei pflichtgemäßer Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind, so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Bestimmungen Rücktritt des Reisenden oder Reiseabbruch entsprechend.

20. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.